§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
(3) Der Vorstand kann beitragsfreie Ehrenmitgliedschaften vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der/die Rechnungsprüfende(n).
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, der*dem 1. Vorsitzende*n und der*dem Schatzmeister*in. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine*n Schriftführer*in bestellt der Vorstand aus seiner Mitte. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Er haftet gemäß § 31a BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn die*der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Das Ersatzmitglied muss durch die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der*dem Vorsitzende*n bei dessen Verhinderung von der*dem Schatzmeister*in, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
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