Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »ART14 e.V.«.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hitzacker (Elbe).

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Verhältnismäßige leistungsbezogene Vergütungen von Mitgliedern sind im Rahmen der Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks zulässig, soweit diese nicht in der Eigenschaft als Mitglied und soweit diese auch einem Nichtmitglied entsprechend gewährt würden.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dabei soll vor allem die Entstehung neuer künstlerischen Werke und ihre gesellschaftliche Bedeutung gefördert werden. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung und Durchführung von Ausstellungen, Konzerte, Kunstinstallationen, Workshops und Produktionen im Bereich Musiktheater.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die*der Bewerber*in um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

    1. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
    2. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
    3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
    Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
(3) Der Vorstand kann beitragsfreie Ehrenmitgliedschaften vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der/die Rechnungsprüfende(n).

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, der*dem 1. Vorsitzende*n und der*dem Schatzmeister*in. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine*n Schriftführer*in bestellt der Vorstand aus seiner Mitte. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Er haftet gemäß § 31a BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn die*der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Das Ersatzmitglied muss durch die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der*dem Vorsitzende*n bei dessen Verhinderung von der*dem Schatzmeister*in, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.